Die Pflegestufen I, II und III

bis 31.12.2016

Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftige sind Personen, die mindestens einmal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens 90 Minuten beträgt, wobei der pflegerische gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen muß. Dies ist der Fall, wenn mindestens 46 Minuten pro Tag auf die Pflege entfallen.

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit

Schwerpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens drei Stunden beträgt, wobei der pflegerische gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muß. Dies ist der Fall, wenn mindestens zwei Stunden pro Tag auf die Pflege entfallen.

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftige

Schwerstpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens fünf Stunden beträgt, wobei der pflegerische gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muß. Dies ist der Fall, wenn mindestens vier Stunden pro Tag auf die Pflege entfallen.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Es muß ein Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse eingereicht werden. Daraufhin beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst, in einem Gutachten die Pflegebedürftigkeit sowie die Pflegestufe festzustellen. Dazu führt dieser einen Hausbesuch durch. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragte Leistung verweigern. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht.