Pflegegrade

ab 1.1.2017

Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegevesricherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch.

Pflegegrad 1
geringe Beeinträchtigung.

Pflegegrad 2
erhebliche Beeinträchtigung.

Pflegegrad 3
schwere Beeinträchtigung.

Pflegegrad 4
schwerste Beeinträchtigung.

Pflegegrad 5
schwerste Beeinträchtigung. (mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)


Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt. 

Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits wird dadurch wegfallen. 

Im Zentrum des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht der pflegebedürftige Mensch, seine Selbstständigkeit und seine Fähigkeiten, unabhängig davon ob er wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen auf die Unterstützung durch andere angewiesen ist. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. 

Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Diese bilden den Unterstützungsbedarf eines Menschen besser als bislang ab. Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ausschlaggebend und damit verbunden die Frage: Was kann er oder sie noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung?