Die Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der häuslichen Pflege ab 1.1.2017
1. Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI
Unter Pflegesachleistungen versteht man Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste. Für die Pflegesachleistungen werden monatlich gezahlt
Pflegegrad 1: |
0,00 EUR (125,00 EUR Entlastungsleistung)
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Pflegegrad 2: |
689,00 EUR
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Pflegegrad 3: |
1.289,00 EUR
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Pflegegrad 4: |
1.612,00 EUR
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Pflegegrad 5: |
1.995,00 EUR
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Bitte beachten Sie:
Für eine genaue Analyse der benötigten Leistungen und für die individuelle Anpassung unserer Pflegemaßnahmen an Ihre Bedürfnisse ist auf jeden Fall zuerst eine persönliche Beratung notwendig, die wir nach Vereinbarung gerne kostenlos (bei ihnen zu Hause oder in unserem Büro) durchführen.
2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn die Pflege durch andere Personen, z.B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird.
Dabei werden monatlich gezahlt:
Pflegegrad 1: |
–
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Pflegegrad 2: |
316,00 EUR
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Pflegegrad 3: |
545,00 EUR
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Pflegegrad 4: |
728,00 EUR
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Pflegegrad 5: |
901,00 EUR
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Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Pflegegrad 1: |
125,00 EUR
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Pflegegrad 2: |
125,00 EUR
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Pflegegrad 3: |
125,00 EUR
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Pflegegrad 4: |
125,00 EUR
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Pflegegrad 5: |
125,00 EUR
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3. Kombination von Geld- und Sachleistung nach § 38 SGB XI
Eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen ist ebenfalls möglich. Ausgehend von 100% Pflegeleistung kann das Verhältnis von Pflegegeld und -sachleistung unterschiedlich gestaltet werden. Dieses Verhältnis kann die pflegebedürftige Person selbst, in der Regel zusammen mit dem ambulanten Pflegedienst festlegen. Es gilt für sechs Monate.
4. Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfeldes
des Pflegebedürftigen nach § 40 SGB XI
Sowohl Pflegehilfsmittel als auch technische Hilfen können durch die Pflegeversicherung finanziert werden. Pflegehilfsmittel sind z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Krankenunterlagen u.a., zu den technischen Hilfsmitteln zählt man z.B. Rollstuhl, Pflegebett, Badewannenlift usw...
5. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Wird die Pflege von selbst beschafften Personen zu Hause durchgeführt und ist diese Pflegekraft verhindert (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), dann kann für bis zu vier Wochen pro Jahr Ersatzpflege beansprucht werden. Wird die Ersatzpflege von einer anderen selbst beschafften Person erbracht, ist die Erstattung auf den Höchstbetrag des Pflegegeldes in dem jeweiligen Pflegegrad begrenzt. Für den Fall, daß der Pflegeperson nachweisbar höhere Aufwendungen entstehen, wie Verdienstausfall oder Fahrkosten, können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Wir die Ersatzpflege von einem Pflegedienst erbracht, werden pro Jahr bis zu 1612,- EUR für den Grad 2 – 5 gezahlt. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, daß die pflegebedürftige Person mindestens 12 Monate lang ununterbrochen zu Hause gepflegt worden ist.
6. Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in Kurzzeitpflegeeinrichtungen vollstationär versorgt werden. Dies ist für längstens vier Wochen im Kalenderjahr möglich. Dabei werden für die Grade 2 – 5 bis zu 1612,- EUR jährlich gezahlt.
7. Soziale Absicherung für Pflegepersonen, die die Pflege ehrenamtlich übernommen haben, nach 44 SGB XI
Unter bestimmten Voraussetzungen (die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig) gilt die Zeit der ehrenamtlichen Pflege als Rentenanwartschaftszeit, und die Pflegeperson ist unfallversichert. Weiterhin leistet das Arbeitsamt Hilfe bei der Rückkehr ins Erwerbsleben nach Beendigung der Pflege ggf. mit Unterhaltsgeld.